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   BVerwG, 14.08.1989 - 5 B 76.89   

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https://dejure.org/1989,2285
BVerwG, 14.08.1989 - 5 B 76.89 (https://dejure.org/1989,2285)
BVerwG, Entscheidung vom 14.08.1989 - 5 B 76.89 (https://dejure.org/1989,2285)
BVerwG, Entscheidung vom 14. August 1989 - 5 B 76.89 (https://dejure.org/1989,2285)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ausbildungsförderung - Elternunabhängigkeit - Zweitausbildung - Unterhaltsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1990, 477
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.06.1989 - IVb ZR 51/88

    Finanzierung eines Hochschulstudiums

    Auszug aus BVerwG, 14.08.1989 - 5 B 76.89
    Angemessene Vorbildung im Verständnis dieser Bestimmung ist, wie der Bundesgerichtshof in seinem vom Beklagten angesprochenen Urteil vom 7. Juni 1989 - IVb ZR 51/88 - (FamRZ 1989, 853) näher dargelegt hat, auch eine Ausbildung, die nach dem Abitur über eine Lehre, ein Volontariat oder dergleichen zu einem Studium führt, sofern die einzelnen Abschnitte dieses Bildungsweges in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen (a.a.O., S. 854 f.).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 14.08.1989 - 5 B 76.89
    Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (seit BVerwGE 13, 90), daß vom Beschwerdeführer unter Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage ausgeführt wird, daß und inwiefern hinsichtlich dieser Rechtsfrage in einem künftigen Revisionsverfahren eine Entscheidung zu erwarten wäre, durch die die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewahrt oder das Recht in bedeutsamer Weise fortentwickelt werden kann.
  • BVerwG, 03.10.1972 - VI B 57.71

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verletzung

    Auszug aus BVerwG, 14.08.1989 - 5 B 76.89
    Das Vorbringen allein, die Auslegung einer Rechtsnorm durch das Berufungsgericht sei fehlerhaft, wie dies im Beschwerdeschriftsatz des Beklagten in bezug auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut, die bestehenden Verwaltungsvorschriften und die bisherige Verwaltungspraxis angenommen wird, reicht für einen diesen Anforderungen entsprechenden Vortrag nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 57.71 - ).
  • BVerwG, 12.06.1987 - 5 C 2.83

    Weitere Ausbildung - Förderungsfähigkeit

    Auszug aus BVerwG, 14.08.1989 - 5 B 76.89
    Wie schon dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 1989 entnommen werden kann (a.a.O., S. 855), hat der beschließende Senat keine Bedenken, diese Rechtsprechung auch der Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG zugrunde zu legen; soweit dem frühere Entscheidungen des Senats, neben den schon angeführten Beschlüssen vom 25. Juni und 25. Juli 1986 etwa das Urteil vom 12. Juni 1987 - BVerwG 5 C 2.83 - (Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 11), entgegenstehen, wird an diesen Entscheidungen - auch dies ist bereits aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 1989 ersichtlich - nicht festgehalten.
  • BVerwG, 25.06.1986 - 5 B 78.85

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anspruch auf

    Auszug aus BVerwG, 14.08.1989 - 5 B 76.89
    Ob die Unterhaltspflicht der Eltern im Sinne dieser Regelung erfüllt ist, ist, was nach der Rechtsprechung des Senats nicht zweifelhaft sein kann, nach den bürgerlichrechtlichen Vorschriften über die Unterhaltspflicht zu beurteilen (Beschlüsse vom 25. Juni 1986 - BVerwG 5 B 78.85 - und vom 25. Juli 1986 - BVerwG 5 B 102.85 - ).
  • BVerwG, 20.12.1990 - 5 B 98.89

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Verwaltungsverfahrensrecht -

    Das gilt auch für die angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 1989 (Beschluß vom 14. August 1989 - BVerwG 5 B 76.89 - ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 7. Juni 1989 a.a.O.) steht der notwendigen Einheitlichkeit der Ausbildung nicht entgegen, daß der Entschluß zum Studium nicht von vornherein, sondern erst nach Beendigung der Lehre gefaßt wird.

    Was den hier in Rede stehenden Ausbildungsgang Abitur/Lehre/Studium anlangt, so hat der Bundesgerichtshof hervorgehoben, in diesen Fällen gewinne die Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit besonderes Gewicht (Urteil vom 7. Juni 1989 a.a.O.).

  • BVerwG, 18.12.1990 - 5 ER 625.90

    Gewährung von Prozesskostenhilfe - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache -

    Wie die Klägerin nicht verkennt, hat das Bundesverwaltungsgericht sich der weiter entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG angeschlossen und seine frühere Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben, soweit sie entgegensteht (Beschluß vom 14. August 1989 - BVerwG 5 B 76.89 - ).
  • BVerwG, 04.01.1993 - 11 B 61.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Dabei geht der Senat mit der Beschwerde davon aus, daß eine Abweichung von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 1989 - IVb ZR 51/88 - (BGHZ 107, 376 = NJW 1989, 2253) eine Zulassung der Revision im Hinblick darauf rechtfertigen könnte, daß der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts vor Ergehen dieser Entscheidung der darin vertretenen Auffassung ausdrücklich zugestimmt hat (vgl. BGHZ 107, 376 [BGH 07.06.1989 - IVb ZR 51/88] und weiter auch BVerwG, Beschlüsse vom 14. August 1989 - BVerwG 5 B 76.89 -, vom 10. Januar 1990 - BVerwG 5 B 142.89 -, vom 3. Juli 1990 - BVerwG 5 B 53.90 - und vom 20. Dezember 1990 - BVerwG 5 B 98.89 - ).
  • BVerwG, 29.01.1991 - 5 B 132.89

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anspruch auf

    Ein Rechtssatz des Inhalts, daß eine handwerkliche oder sonstige praktische Ausbildung stets eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf sei, ist entgegen der Auffassung der Beschwerde den von ihr angeführten Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 24. September 1980 - IV b ZR 506/80 - (FamRZ 1980, 1115), vom 14. Januar 1981 - IV b ZR 554/80 - (FamRZ 1981, 346) und vom 7. Juni 1989 - IV b ZR 51/88 - (BGHZ 107, 376), denen sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen hat (vgl. u.a. Beschluß vom 14. August 1989 - BVerwG 5 B 76.89 - mit weiteren Nachweisen), nicht zu entnehmen.
  • BVerwG, 20.12.1990 - 5 ER 650.89

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutung

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist wiederum geklärt, daß diese Grundsätze, die der Bundesgerichtshof für die Auslegung des § 1610 Abs. 2 BGB entwickelt hat, prinzipiell auch im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG gelten (vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. Mai 1988 - BVerwG 5 B 63.88 - und vom 14. August 1989 - BVerwG 5 B 76.89 - ).
  • BVerwG, 29.01.1992 - 5 B 9.92

    Elterliche Unterhaltspflicht - Anspruch eines Kindes auf Ausbildung - Darlegung

    Die Beschwerde bezeichnet zwar die Beschlüsse vom 30. April 1987 - BVerwG 5 B 103/86 - (NJW 1988, 154 [BVerwG 30.04.1987 - 5 B 103/86]) und vom 14. August 1989 - BVerwG 5 B 76.89 - (Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 14), legt jedoch nicht dar, von welchen in diesen Entscheidungen entwickelten Rechtssätzen die Vorinstanz entscheidungserheblich abgewichen sein soll.
  • BVerwG, 03.07.1990 - 5 B 53.90

    Qualifizierung des Ausbildungsweges Lehre-Fachabitur bzw. fachgebundene

    Es erscheint auch von daher nicht gerechtfertigt, die hier zur Erörterung stehenden Fälle ohne weiteres wie die Fallgruppe zu behandeln, auf die sich die neuere - vom Senat für das Ausbildungsförderungsrecht übernommene (Beschluß vom 14. August 1989 - BVerwG 5 B 76.89 - ) - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht.
  • VGH Hessen, 06.02.1990 - 9 UE 2323/88

    Zur elternunabhängigen Ausbildungsförderung nach abgeschlossener Lehre

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Beschluß vom 14. August 1989 -- 5 B 76.89 -- der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 7. Juni 1989 angeschlossen.
  • OVG Niedersachsen, 18.01.1994 - 10 L 313/92

    Voraussetzungen; Ausbildungsförderung; Unterhaltspflicht; Eltern; Finanzierung;

    Das BVerwG (NVwZ 19A, 1148; Beschluß v. 14.8.1989 - 5 B 76.89 -, NVwZ 1990, 477; Beschluß v. 10.1.1990 - 5 B 142.89 -, NJW 1990, 1129; Beschluß v. 20.12.1990 - 5 B 98.89 -, Buchholz 436.36, C 11 BAföG Nr. 17) und u. a. das erkennende Gericht (vgl. Urteil v. 18.1.1990 - 14 OVG A 86/87-, und Urteil v. 6.2.1992 - 10 L 5243/91-) haben sich dieser Rspr. angeschlossen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.1993 - 16 A 826/92

    Ausbildungsförderung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 14. August 1989 B 76.89 -, NVwZ 1990, 477 mit weiteren Nachweisen) beurteilt sich die Frage, ob die Eltern ihrer Unterhaltspflicht genügt haben, nach bürgerlichem Recht.
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